Satzung Verein Freunde der Waisenkinder e.V. in München
§ 1 Der Verein "Freunde der Waisenkinder" (e.V.) mit Sitz
in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes
und der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen
(IGFH). Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Zweck des Vereins ist
a) Kindern und Jugendlichen aus Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe über die gewährten Hilfen hinaus eine Förderung in
ideeller und materieller Hinsicht zukommen zu lassen.
b) Unterstützung für die jungen Menschen zu leisten, insbesondere
nach Beendigung der Jugendhilfemaßnahmen weitere Lebenshilfen zu
geben.
c) Heimerziehung zu fördern und die Interessen der Heimkinder zu
vertreten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- ideele und materielle Hilfen
- Unterhaltung des vereinseigenen Grundstückes und Hauses in
Valley für Ferien, Freizeit und Fortbildung
- personelle Betreuung
- Öffentlichkeitsarbeit.
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung
aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 5 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zum Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe. Das
vereinseigene Anwesen Grabenstoffl 71, Gemarkung Holzolling,
erhält in diesem Falle gemäß der Übertragungsverpflichtung vom
13.März 2006 (URNr. G0649/2006 des Notars Prof. Dr. Geimer,
München) die Waisenhausstiftung der Landeshauptstadt München,
ebenfalls zu diesem Zwecke.
§ 6 Mitglieder des Vereins können volljährige
Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft
wird erworben durch Zahlung des jeweiligen gültigen
Jahresmitgliedsbeitrags. Es kann eine Ehrenmitgliedschaft durch
den Vorstand ausgesprochen werden.
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Nichtzahlung des jährlichen Jahresmitgliedsbeitrags,
b) durch Austritt,
c) durch Tod,
d) durch Ausschließung.
Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung ohne
Kündigungsfrist jederzeit erfolgen. Der Ausschluß eines Mitglieds
kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied
gegen die Vereinsinteressen verstößt. Gegen den Ausschluß besteht
Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) der Beitrat,
c) die Mitgliederversammlung.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2.
Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Im
Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden
nur bei dessen Verhinderung. Der Beirat (erweiterter Vorstand)
besteht aus zwei bis acht Mitgliedern. Vorstand und Beirat werden
von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt
Ihr obliegt außer der Wahl des Vorstandes:
- die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung,
- die Beschlußfassung über den jeweils gültigen Mindestbeitrag und
über Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung
kann schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Tagespresse (Südd.
Zeitung, Münchner Merkur) erfolgen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestens sieben Mitglieder erschienen sind. Alle Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt.
Eine Mitgliedersammlung ist auch einzuberufen, wenn dies von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe
der Gründe verlangt wird.
Die in Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung
gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom
Versammlungsleiter und einem Protokollführer zu unterschreiben.
München, den 24 November 2017
Werner Rottenfußer 1. Vorsitzender
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