Satzung Verein Freunde der Waisenkinder e.V. in München
 
§ 1 Der Verein "Freunde der Waisenkinder" (e.V.) mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGFH). Er ist im Vereinsregister eingetragen.

Zweck des Vereins ist
a) Kindern und Jugendlichen aus Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe über die gewährten Hilfen hinaus eine Förderung in ideeller und materieller Hinsicht zukommen zu lassen.
b) Unterstützung für die jungen Menschen zu leisten, insbesondere nach Beendigung der Jugendhilfemaßnahmen weitere Lebenshilfen zu geben.
c) Heimerziehung zu fördern und die Interessen der Heimkinder zu vertreten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- ideele und materielle Hilfen
- Unterhaltung des vereinseigenen Grundstückes und Hauses in Valley für Ferien, Freizeit und Fortbildung
- personelle Betreuung
- Öffentlichkeitsarbeit.

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe. Das vereinseigene Anwesen Grabenstoffl 71, Gemarkung Holzolling, erhält in diesem Falle gemäß der Übertragungsverpflichtung vom 13.März 2006 (URNr. G0649/2006 des Notars Prof. Dr. Geimer, München) die Waisenhausstiftung der Landeshauptstadt München, ebenfalls zu diesem Zwecke.

§ 6 Mitglieder des Vereins können volljährige Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Zahlung des jeweiligen gültigen Jahresmitgliedsbeitrags. Es kann eine Ehrenmitgliedschaft durch den Vorstand ausgesprochen werden.

Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Nichtzahlung des jährlichen Jahresmitgliedsbeitrags,
b) durch Austritt,
c) durch Tod,
d) durch Ausschließung.

Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung ohne Kündigungsfrist jederzeit erfolgen. Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt. Gegen den Ausschluß besteht Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) der Beitrat,
c) die Mitgliederversammlung.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung. Der Beirat (erweiterter Vorstand) besteht aus zwei bis acht Mitgliedern. Vorstand und Beirat werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.

Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt Ihr obliegt außer der Wahl des Vorstandes:
- die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung,
- die Beschlußfassung über den jeweils gültigen Mindestbeitrag und über Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung kann schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Tagespresse (Südd. Zeitung, Münchner Merkur) erfolgen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder erschienen sind. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt.

Eine Mitgliedersammlung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

Die in Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und einem Protokollführer zu unterschreiben.

München, den 24 November 2017
Werner Rottenfußer 1. Vorsitzender